Alleinige Sorge: Was bei der Negativbescheinigung gilt
Alleinige Sorge: Was bei der Negativbescheinigung gilt
Das Jugendamt informiert
Das Jugendamt erhält aktuell wieder vermehrt Anfragen zur sogenannten Negativbescheinigung als Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge. Dabei kursieren häufig Missverständnisse über die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Dokuments. Das Jugendamt stellt daher die geltende Rechtslage klar.
Was ist eine Negativbescheinigung?
Eine Negativbescheinigung zum Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge ist ein offizielles Dokument vom Jugendamt in Deutschland. Es bestätigt, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung für ein Kind vorliegt – und damit die Mutter allein sorgeberechtigt ist.
Wer kann die Bescheinigung beantragen?
Nach der gesetzlichen Regelung des § 58 SGB VIII wird die Auskunft ausschließlich der Mutter erteilt – und nur dann, wenn sie bei der Geburt des Kindes nicht mit dem Kindesvater verheiratet war.
Wichtig: Weder Väter noch Behörden oder andere Institutionen können diese Bescheinigung beantragen.
Wann wird eine Negativbescheinigung ausgestellt?
Eine Ausstellung ist nach der gesetzlichen Regelung des § 58 SGB VIII nur in einem klar definierten Fall möglich:
Die Mutter war bei der Geburt des Kindes nicht mit dem Kindesvater verheiratet
Es wurde keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben
Es fand keine spätere Eheschließung mit dem Kindesvater statt
Es gab keine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht
Liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht vor, ist diese allein ausreichend als Nachweis. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, zusätzlich eine Bescheinigung des Jugendamtes zu verlangen.
Wann darf keine Bescheinigung ausgestellt werden?
Sobald sich die Sorgerechtslage geändert hat, ist eine Negativbescheinigung gesetzlich ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere:
Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung beim Jugendamt
Gerichtliche Entscheidungen zum Sorgerecht (unabhängig vom Inhalt)
Heirat der Eltern nach der Geburt des Kindes (führt automatisch zur gemeinsamen Sorge)
Rechtlicher Hintergrund
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt: Ist die Mutter bei der Geburt nicht verheiratet, hat sie zunächst das alleinige Sorgerecht. Änderungen – etwa durch Sorgeerklärung oder Gerichtsbeschluss – werden im Sorgeregister erfasst.
Antragstellung und Zuständigkeit
Zuständig ist im Jugendamt die Unterabteilung Beistandschaften.
Wichtig:
Die Antragstellung erfolgt am Wohnortjugendamt der Mutter
Zuständig für die Auskunft ist immer das Jugendamt am Geburtsort des Kindes
Das Jugendamt Gera führt das Sorgeregister nur für in Gera geborene Kinder
Bei anderen Geburtsorten oder Geburten im Ausland müssen Anfragen weitergeleitet werden
Dadurch können Bearbeitungszeiten von bis zu zwei Wochen entstehen.
Für den Antrag werden benötigt:
Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
Ausweiskopie der Mutter
unterschriebener Antrag
Der Antrag ist zu finden unter: https://www.gera.de/verwaltung-buergerservice/stadtverwaltung/dezernate-aemter-abteilungen-referate/dezernat-jugend-soziales-und-kultur/jugendamt/beistandschaften-und-unterhaltsvorschuss/beratung/unterstuetzung-und-beistandschaft#c9203
Gültigkeit der Bescheinigung
Eine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer gibt es nicht. Da sich die Sorgerechtslage jederzeit ändern kann, entscheiden die jeweiligen Stellen (z. B. Banken oder Schulen), ob eine ältere Bescheinigung akzeptiert wird.


