Rauchen im Wald ist verboten – aber auch das Wegwerfen von Glas und Müll
Die Sonne meint es seit Monaten besonders gut. Damit wächst aber auch die Brandgefahr besonders auf Wiesen, Feldern und in den Wäldern. Jeder kann jedoch durch achtsames und bewusstes Verhalten selbst mithelfen, Brände zu verhindern. Dazu gehören ein absolutes Rauchverbot im Wald oder dessen Nähe, keine offenen Feuer und auch das Wegwerfen von Glas und Müll sollten unbedingt unterlassen werden. Auch die Zufahrten zu den Waldflächen sind grundsätzlich frei zu halten, damit die Feuerwehr diese im Notfall passieren kann. Diese Verhaltensweisen sind bekannt und gelten ganz besonders bei Waldbrandgefahr. Beim Bemerken eines Brandes ist umgehend die 112 anzurufen mit den Hinweisen, wo und was brennt und ob Menschen in Gefahr sind.
Ob gerade Waldbrandgefahr besteht, zeigen die vom Deutschen Wetterdienst im Auftrag des Freistaates Sachsen (Staatsbetrieb Sachsenforst) ermittelten Waldbrandwarnstufen an. Der Deutsche Wetterdienst meldet täglich früh die Waldbrandgefahrenstufen, die zum Beispiel im Rundfunk oder im Internet veröffentlicht werden.
Es gibt fünf Waldbrandwarnstufen. Für jede Stufe gibt es spezielle Handlungsempfehlungen:
Stufe 1: Die Waldbrandgefahr ist nur sehr gering.
Stufe 2: Erhöhte Umsicht und Vorsicht
Keine gefährdungsbedingte Einschränkung des Betretens. Offenes Feuer an genehmigten Feuerstellen im Wald ist verboten. Beim Abstellen von Fahrzeugen in Waldnähe ist zu beachten, möglichst nicht über trockener Bodenvegetation zu parken.
Stufe 3: Notwendige Einschränkungen
Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt. Gefährdungsträchtige Arbeiten sind grundsätzlich zu unterlassen.
Stufe 4: Äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen
In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden. Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen. Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.
Stufe 5: Maximaler Schutz des Waldes
In Waldgebieten dürfen öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden. Die Forstbehörde und der Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen. Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte, für die Forstbehörde, für Jagdausübungsberechtigte sowie für die Feuerwehren, die Polizei, den Rettungsdienst und die Katastrophenschutzbehörde. Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.